1. Geltungsbereich: Für die Geschäftsbeziehung zwischen KREMA Yachtservice & Interior Design GmbH mit ihren Bereichen Yachtservice und Interior Design (nachfolgend “KREMA” genannt) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen jeweils vorab der schriftlichen Bestätigung der KREMA.
Auftraggeber sind im Sinne der Geschäftsbedingungen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Auftragsannahme: Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot der KREMA ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der schriftlichen Bestätigung der KREMA zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Zusatzvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der KREMA vor Arbeitsaufnahme schriftlich bestätigt wurden.
3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen: Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.9
3.1. Höhere Gewalt: Wird die von der KREMA geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der KREMA oder eines ihrer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
3.2. Maßüberprüfung: Alle Maße sind vom Auftraggeber zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Werden die Maße vor dem vereinbarten Fertigungsbeginn nicht bestätigt, gelten die Maße als bestätigt. Anderslautende Aussagen der Auftraggeber haben keine hierzu keine Gültigkeit.
3.3. Gewährleistung: Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
3.4. Mängelrügen: Bei berechtigten Mängelrügen hat die KREMA die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange die KREMA ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.5. Unwesentliche zumutbare Abweichungen: In den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen von den gezeigten Mustern oder Vergleichsprodukten in Farbe und Struktur sind daher unvermeidlich. Auch Unterschiede bei den Lack-, Beiz- und Öloberflächen sind baustellenbedingt möglich und kein Mangel.
3.6. Vergütung: Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung und Erhalt der Rechnung innerhalb von 7 Werktagen unter Abzug von 2 % Skonto, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.7. Zahlungsbedingungen: Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes. Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlplan durch den Auftraggeber, ist die KREMA berechtigt die Arbeiten ohne weitere Ankündigung einzustellen und das Bauvorhaben mit dem Equipment und weiterem KREMA Eigentum zu verlassen. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, zuzüglich Zusatzkosten in Höhe von 15% der Auftragssumme und noch zu ermittelten Gewinnverlust sind bis zum Tag der Arbeitseinstellung fällig. Hiermit verliert der Vertrag auf Grund der kundenseitigen Nichteinhaltung seine Gültigkeit.
Im Bedarfsfall ist der Vertrag neu zu vereinbaren. Ein Weiterarbeiten ist mit Zusatzkosten verbunden. Die Höhe der Zusatzkosten richtet sich nach dem entstehenden Mehraufwand und ist vor Beginn der erneuten Arbeitsaufnahme dem Auftragnehmer Konto gutzuschreiben.
3.8. Vorkasse: Bei Aufträgen mit Vorkasse beginnen die Arbeiten / Lieferungen entsprechend dem Ablaufplan und nach Geldeingang bei der KREMA. Erfolgt der Geldeingang nicht vereinbarungsgemäß, verliert der Vertrag ohne weitere Ankündigungen seine Gültigkeit. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, Bereitstellung von Personal / Material und Gewinnverlust trägt der Auftraggeber / Interessent.
3.9. Abnahme: Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Schadensersatz: Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist die KREMA berechtig, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Technische Hinweise: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
- Silikonfugen sind Bewegungs- und Wartungsfugen und regelmäßig zu kontrollieren
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasur Art und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich ein Wartungsvertrag mit der KREMA vorliegt.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen die KREMA entstehen.
6. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte, bestellte oder angefertigte Gegenstände oder Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der KREMA.
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände der KREMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6.2. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes der KREMA abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten, die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die KREMA ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die KREMA ab.
6.3. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die KREMA ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der KREMA das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
7. Eigentums- und Urheberrecht: An allen Unterlagen wie: Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die KREMA ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
8. Gerichtsstand: Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtstand Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9. Salvatorische Klausel: Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Stand: April 2019